NRW
Impfpflicht: Prüfung bei mehr als 20.000 Beschäftigten
Gesundheit
dpa/lnw Düsseldorf. Für mehr als 20.000 Beschäftigte in Nordrhein-Westfalen steht eine Einzelfall-Prüfung durch das Gesundheitsamt zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht an. Bis zum Stichtag 13. April seien 19.456 Beschäftigte durch medizinische und pflegerische Einrichtungen gemeldet worden, die keinen Nachweis über eine vollständige Impfung, Genesung oder über eine Impfbefreiung erbracht hätten, teilte das NRW-Gesundheitsministerium am Dienstag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. Außerdem wurden den Angaben zufolge weitere 7741 Personen, die in den betroffenen Einrichtungen tätig sind, durch andere Arbeitgeber gemeldet.
Die Mitarbeiterin eines Impfteams bereitet eine Spritze für die Corona-Impfung vor. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/Symbolbild
Das Ministerium geht von landesweit etwa 800.000 bis eine Million Beschäftigten in den betroffenen Einrichtungen aus. Bezogen auf die 19 456 gemeldeten Beschäftigten, die keinen Nachweis erbracht hätten, entspreche das 2,4 bis 1,9 Prozent der Belegschaft, erklärte das Ministerium. Allerdings bestehe keine Verpflichtung zu einer Meldung von Einrichtungen, in denen alle Beschäftigten einen Nachweis erbringen konnten. In den Einrichtungen, die die insgesamt 19.456 Beschäftigte ohne Nachweis gemeldet haben, seien 320.000 Mitarbeiter tätig. Das sei ein Anteil von 6,1 Prozent in diesen Belegschaften.
Seit 16. März galt in zahlreichen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen für die Beschäftigten eine Impfpflicht. Nach Angaben von Bundes- und Landesregierung gehören dazu etwa Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime. Das NRW-Gesundheitsministerium schätzte zuletzt Mitte Februar, dass bis dahin etwa 50.000 bis 100.000 Menschen in diesen Bereichen noch nicht über einen vollständigen Impfschutz verfügten. Es wurden Anstrengungen unternommen, diese Zahl durch weitere Impfangeboten an die Beschäftigten zu reduzieren.
Das Verfahren sieht vor, dass das jeweilige Gesundheitsamt Kontakt zu den gemeldeten Personen aufnimmt und den Nachweis einfordert. Erfolgt keine Rückmeldung, kann laut Ministerium ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2500 Euro verhängt werden. Bei einer Entscheidung über ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot sollen sowohl personenbezogene Aspekte wie die Art der Tätigkeit als auch die konkrete Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen berücksichtigt werden. Die Gesundheitsämter sollen die Prüfungen bis zum 15. Juni abschließen.
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