NRW
Kreditaufnahmen und „Verschiebungen“ verfassungswidrig
Kreditfinanzierte Rücklagen seien grundsätzlich verfassungswidrig, bemängelt der NRW-Rechnungshof. Zudem verstoße die „Verschiebung von Kreditmitteln“ aus dem NRW-Rettungsschirm in den Haushalt 2023 gegen Grundgesetz und Landeshaushaltsordnung. Notlagenspezifische Kreditaufnahmen seien demnach nur zur Deckung des entsprechenden Finanzbedarfs zulässig, um die Handlungsfähigkeit des Staates zu gewährleisten.
Für das Haushaltsjahr 2023 werde keine außergewöhnliche Notsituation oder eine Naturkatastrophe im Sinne der gesetzlichen Regelungen angenommen, stellte der LRH fest. „Damit entfällt die Möglichkeit der Aufnahme von Krediten zum Ausgleich des Haushalts.“
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Unzulässig sei es auch, 2023 auf Mittel zurückzugreifen, die aus den notlagenbedingten Kreditaufnahmen für den NRW-Rettungsschirm stammten. „Derartige Mittel dürfen nach Auslaufen der festgestellten Ausnahmesituation nur noch zur Schuldentilgung eingesetzt werden.“
Der LRH folgte damit der Argumentation von NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) ausdrücklich nicht. Der hatte gesagt, der mit rund 104,7 Milliarden Euro geplante „Basishaushalt“ komme ohne Nettoneuverschuldung aus. Eine Ergänzungsvorlage sieht eine Krisenbewältigungsrücklage von fünf Milliarden Euro vor, in die der kreditfinanzierte Restbestand aus dem NRW-Rettungsschirm eingespeist werden soll.
Die SPD-Opposition sprach von „finanzpolitischen Tricks“ und einem „Verfassungsbruch hoch drei“. Der finanzpolitische Sprecher der Fraktion, Stefan Zimkeit, forderte die schwarz-grüne Koalition auf, ihren „verfassungswidrigen Haushaltsentwurf“ zurückzuziehen. „Dringend notwendige Maßnahmen zur Unterstützung der Menschen in der Krise dürfen nicht durch ein rechtswidriges Vorgehen gefährdet werden“, mahnte er.